Zusammenfassend hat auch hinsichtlich C.________ ein Schuldspruch wegen Diebstahl zu erfolgen. 15. Zum einfachen Raub z.N. von N.________ Dieser Punkt ist betreffend A.________ bereits in Rechtkraft erwachsen. Die Kammer kann den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zustimmen (pag. 3472 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).