auch nicht mehr bestritten bzw. der Vorwurf des Diebstahls ist bezüglich A.________ in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend dem unter Ziff. 13.5 Gesagten ist auch in casu von Mittäterschaft auszugehen. Sowohl A.________ als auch C.________ behändigten je einige Sachen aus der Wohnung. Wer schliesslich welche Objekte genau mitnahm, lässt sich nicht mehr nachweisen. Indem beide Beschuldigte gemeinsam in die Wohnung eindrangen und nach den gewalttätigen Übergriffen auf die beiden Eheleute gemeinsam Diebesgut behändigten, haben sie sich der Mittäterschaft schuldig gemacht. Zusammenfassend hat auch hinsichtlich C.___