14. Zum Diebstahl z.N. von H.________ (sel.) und E.________ Aus der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ wurden nach dem gewalttätigen Überfall noch Geld, Schmuck und ein Telefon behändigt. Die Tat wurde durch A.________ und C.________ vorgängig nicht geplant, zumal Ziel ihrer Aktion war, in die Wohnung von N.________ einzudringen. Sie entschlossen sich letztlich aus der Situation heraus, zumindest wohl noch einen finanziellen Profit aus dem Ereignis zu ziehen. Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls sind zweifellos erfüllt und werden von A.________ auch nicht mehr bestritten bzw. der Vorwurf des Diebstahls ist bezüglich A.__