Die Intensität der Schläge war vergleichbar, das Ausmass der Verletzungen ähnlich. C.________ beging damit eine vergleichbare Tat wie A.________, weshalb ein Exzess klarerweise zu verneinen ist. Zusammenfassend haben sich A.________ und C.________ somit die Taten des jeweils anderen Beschuldigten infolge Mittäterschaft zuzuschreiben. Sowohl A.________ als auch C.________ sind dementsprechend bezüglich der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) als auch bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.