Beide Beschuldigte hatten einen wesentlichen Tatbeitrag und willigten konkludent in das Handeln des jeweils anderen Beschuldigten ein. Auch wenn die Tat vorgängig nicht so geplant war, machten sie sich entsprechend den Vorsatz des jeweils anderen zu Eigen. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis kann auch nicht von einem Exzess von A.________ gesprochen werden. C.________ hat nachweislich E.________ in ähnlichem Ausmass attackiert wie A.________ H.________ (sel.). Es ist einzig dem Glück und Zufall zu verdanken, dass E.________ nicht verstarb. Die Intensität der Schläge war vergleichbar, das Ausmass der Verletzungen ähnlich.