46 ben die Tat des jeweils anderen physisch und psychisch mitgetragen, indem sie gleichzeitig, mit gleicher Heftigkeit und Gewalt auf völlig austauschbare Opfer, räumlich nahe beieinander, einschlugen. Damit haben sie auch die jeweils anderen Handlungen des Mitbeschuldigten gebilligt. Sie waren beide im gleichen Umfang bei der Entschliessung und Tatausführung beteiligt. Beide Beschuldigte hatten einen wesentlichen Tatbeitrag und willigten konkludent in das Handeln des jeweils anderen Beschuldigten ein.