Beide zeigten keinerlei Hemmung, je eine ältere Person mitten in der Nacht in der eigenen Wohnung grundlos und aufs heftigste zu attackieren und mit massiver Gewalt gegen den Kopf zu verletzen. Diese Umstände machen deutlich, dass je der Angriff und die Vorgehensweise des einen Beschuldigten vom (konkludent manifestierten) Tatentschluss des anderen Beschuldigten mitgetragen und auch gewollt waren. Auch im weiteren Verlauf hat keiner der beiden Beschuldigten versucht, seinen Kollegen von den Angriffen abzuhalten. Ebensowenig hat sich der eine oder andere vom Verhalten seines Kollegen distanziert.