13.5 Subsumtion Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung ist der Vorinstanz zu folgen, wonach beide Beschuldigte jeweils als Mittäter zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz führte hierzu korrekt Folgendes aus (pag. 3471, S. 46 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigten entgegen den ursprünglichen Plänen die Wohnung von N.________ aufzusuchen, die Wohnung des Ehepaars FH.________(F und H) betreten haben. Obschon beiden Männern sofort klar war, dass man sich in der Wohnung geirrt hat und H._____