Auch wenn nicht beide Täter gleichermassen auf das Opfer einschlagen, kann Mittäterschaft bejaht werden. Beteiligt sich der eine Mittäter in untergeordneter Weise an den Schlägen gegen das Opfer (nur vereinzelte Faustschläge anstelle von zahlreichen Fusstritten) und trägt er in massgebender Weise zur Konfrontation mit, ist von einer konkludenten Billigung der Fusstritte gegen das Opfer auszugehen, so dass sich der Mittäter den Vorsatz des schlagenden Mittäters zu eigen macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16.8.2016 E. 2.4.3). 13.5 Subsumtion