45 scheidend mitträgt. Indem er nach Entdeckung des Opfers den Tatort nicht verlässt, hat sich der zweite Täter dem Entschluss zur Ausführung des Plans angeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8.2.2016 E. 4.2 ff.). Auch wenn nicht beide Täter gleichermassen auf das Opfer einschlagen, kann Mittäterschaft bejaht werden.