ckiert, während der andere Täter – nach Aufforderung des ersten Täters – am Tatort bleibt und sich passiv verhält. Das gemeinsame Ziel – an die Wertsachen zu gelangen – spricht dafür, dem zweiten Täter die Gewalteinwirkung des ersten Täters anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als sich der zweite Täter der Fesselung des Opfers aktiv beteiligt und damit die Tatbegehung in psychischer Hinsicht ganz ent-