Setzt einer der Täter eine mitgetragene Waffe ein, so kann der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn entsprechend Anhaltspunkte bestehen, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind. Dem Täter, der die Waffe nicht abfeuert, ist die Inkaufnahme der Schussabgabe durch seinen Mittäter auf ein Opfer zur Last zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.6.2014 E. 2). Auch wenn zwei Täter gemeinsam in ein Haus eindringen, ohne vorgängig Absprachen zu tätigen, wie man mit den darin befindlichen Personen umgehen will, kann Mittäterschaft vorliegen. Dabei reicht es bereits, wenn ein Täter das schlafende Opfer atta-