2013, N. 12 zu Art. 24). Auch bei einer Tat, die spontan ihren Lauf nimmt, reicht bereits der konkludente Tatentschluss, im Sinne eines spontanen Mitwirkens aus, um Mittäterschaft zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 290 vom 16. Januar 2015 E. II.1.2.c). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Das Zusammenwirken von konkludentem Handeln begründet Mittäterschaft.