Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Es ist folglich nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Gruppe beteiligt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 139). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art.