ferner im Schlaf und beraubte ihr damit jegliche Abwehrchancen. Auch für ihn war das Risiko aufgrund der heftigen Schläge nicht mehr kalkulierbar. C.________ konnte die gesundheitlichen Folgen bei E.________ nicht mehr beeinflussen. Entsprechend dem bereits unter Ziff. 13.2 Gesagten ist auch hier aufgrund des mitgenommenen Telefons, zwecks Verhinderung eines Notrufes, davon auszugehen, dass das Schicksal von E.________ C.________ egal war. C.________ handelte eventualvorsätzlich und machte sich damit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig (vgl. auch pag.