Ob es sich bei den Verletzungen von E.________ um schwere im Sinne von Art. 122 StGB handelt, kann offen gelassen werden. Allerdings spricht zumindest das Zusammenspiel des Orbitabodenbruchs, der Subduralblutung, der Durchtrennung der Oberlippe mit Narbenbildung und der wohl bleibenden Anosmie in ihrer Gesamtheit dafür, die Verletzungen als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Obergerichts SK 11 218 vom 15.5.2012 E. III.1). Ein direkter Vorsatz steht auch vorliegend nicht zur Diskussion.