Die Verletzungen von E.________ sind grösstenteils verheilt. Zweifellos handelt es sich nicht mehr nur um Bagatellverletzungen, zumal E.________ wohl eine bleibende Anosmie davontragen wird. Ob es sich bei den Verletzungen von E.________ um schwere im Sinne von Art. 122 StGB handelt, kann offen gelassen werden.