43 13.3 Subsumtion betreffend E.________ begangen durch C.________ Betreffend E.________ steht die versuchte vorsätzliche Tötung zur Diskussion. Der Tod ist bei E.________ nicht eingetreten. Auch wenn sich E.________ durch die erlittenen Verletzungen nie in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hat, ist doch zu berücksichtigen, dass eine derartige Gewalteinwirkung gegen den Kopf einen lebensgefährlichen Zustand wie z.B. eine tödliche Hirnschädigung verursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben kann. Die Verletzungen von E.___