durch sein Handeln billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt umso mehr, als die beiden Täter beim Verlassen der Wohnung das Festnetztelefon mitnahmen, um einen Notruf der Ehegatten zu verhindern. Damit zeigte A.________ deutlich, dass ihm das Schicksal von H.________ (sel.) egal war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann keinesfalls davon gesprochen werden, mit dieser Handlung sei erstellt, dass A.________ nicht mit dem Tod gerechnet hätten, weil er davon ausgegangen sei, die Ehegatten würden überleben. Eine solche Auslegung der Fakten ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. A.________ handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich (vgl. auch pag.