Das Wissen um die Gefährlichkeit seiner Schläge bestätigte er auch selber. Wer wie der Beschuldigte einem Menschen in blinder Wut und derart brutal und mit aller Kraft mehrfach die Faust massiv in das Gesicht / gegen den Kopf schlägt und während Minuten auf dem Opfer kniet, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern weiss auch, dass das Opfer infolge der Sauerstoffunterversorgung sterben könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26.1.2012 E. 2.3.2 und 6S.638/1999 vom 2.8.2000 E. 2c). Es muss davon ausgegangen werden, dass A.________ den Tod von H.________ (sel.) durch sein Handeln billigend in Kauf genommen hat.