In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass A.________ H.________ (sel.) als betagten Mann wahrnahm, er ihn dennoch zu Boden brachte, auf ihn kniete und ihn während mehrerer Minuten mit heftiger Gewalt ins Gesicht schlug, während sich H.________ (sel.) massiv zur Wehr setzte. Während dem Tatzeitpunkt befand sich H.________ (sel.) in unmittelbarer Lebensgefahr. Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher B.________ kann keineswegs davon gesprochen werden, A.________ habe seine Schläge dosiert. Dem Verletzungsbild von H.________ (sel.) ist die heftigste Gewalt eindeutig anzusehen. Es ist erstellt, dass sich A.________ nicht mehr beherrschte, als er minutenlang auf H.________ (sel.)