Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Herzvorschädigung (die konstitutionelle Prädisposition) von H.________ (sel.) einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellen würde, mit welchem A.________ nicht hätte rechnen müssen. Denn es entspricht dem Allgemeinwissen, dass ältere Menschen oftmals an Herzproblemen leiden und dass harte Schläge gegen den Kopf eines Menschen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6.4.2014 E. 2.1 und 6B_643/2011 vom 26.1.2012 E. 2.3.2).