, wonach vor allem die Verletzungsanfälligkeit älterer, d.h. erkennbar geschwächter Personen die Rechtserheblichkeit eines schädigenden Verhaltens nicht in Frage zu stellen vermöge; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE120024 vom 5.12.2013 E. 7.2). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden;