41 2.8.2000 E. 2b/bb). Bei der konstitutionellen Prädisposition folgt das Bundesgericht im Strafrecht dem Grundsatz, dass wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt oder tötet, kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen geschädigt hätte (vgl. BGE 113 II 86 E. 2b; differenzierend FREI, a.a.O., N. 122 ff., wonach vor allem die Verletzungsanfälligkeit älterer, d.h. erkennbar geschwächter Personen die Rechtserheblichkeit eines schädigenden Verhaltens nicht in Frage zu stellen vermöge;