Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8.1.2013 E. 2.4). Auch eine konstitutionelle Prädisposition des Opfers erscheint nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als gänzlich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und der das Verhalten des Schädigers in den Hintergrund zu drängen vermöchte (BGE 131 IV 145 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4.10.2006 E. 2.2; 6S.638/1999 vom