116 IV 306 E. 3a). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8.1.2013 E. 2.4).