Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg. Dass derselbe Erfolg später ohnehin eingetreten oder ein ähnlicher Erfolg auch ohne das in Frage stehende Verhalten eingetreten wäre, ändert nichts an der Kausalität dieses Verhaltens für den konkret eingetretenen Erfolg (FREI, a.a.O., N. 34; HURTADO POZO, a.a.O., N. 499; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE120024 vom 5.12.2013 E. 7.1). Dabei genügt es, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 3a).