Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4). Ergänzend bleibt bezüglich der Kausalität anzuführen, dass nach der Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20.6.2013 E. 3.4.1; 6B_461/2012 vom 6.5.2013 E. 5.4).