Als Tathandlung genügt jedes Setzen einer Ursache, welche zum Tod eines Menschen führt. Art. 111 StGB ist ein Erfolgsdelikt und zeichnet sich dadurch aus, dass ausser der Handlung des Täters ein bestimmter, von der Handlung abtrennbarer Erfolg - der Tod eines Menschen - zum objektiven Tatbestand gehört. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Erfolgseintritt ist ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal. Versuch