13. Zur vorsätzlichen Tötung z.N. von H.________ (sel.) und versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________ 13.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 111 StGB und zum Versuch dazu Die Vorinstanz führte bezüglich des Tatbestands von Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Folgendes aus (pag. 3467, S. 42 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jedes Setzen einer Ursache, welche zum Tod eines Menschen führt.