12. Rechtskräftige Delikte Die rechtliche Würdigung der A.________ betreffenden Schuldsprüche (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Betäubungsmittelgesetz) sowie der C.________ betreffende Schuldspruch (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) blieben unangefochten. Daher kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (betreffend A.________ pag. 3473 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; betreffend C.________ pag. 3476, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).