(sel.), indem er während der Schläge auf den Brustkorb des am Boden liegenden H.________ (sel.) kniete. Vor dem Verlassen der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ behändigten die beiden Beschuldigten Bargeld in der Höhe von ca. CHF 1‘100.00, ein Schmuckbehältnis, fünf Halsketten, drei Armbanduhren, ein Portemonnaie, eine identitätskarte, zwei Kundenkarten, ein Schlüsseletui, drei Schlüssel und ein Telefon – im Gesamtwert von mindestens CHF 1‘600.00. 39 IV. Rechtliche Würdigung