der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): I.________ bat C.________ um Hilfe bei der Beschaffung von Papieren bei ihrem Ehemann N.________. C.________ zog A.________ bei. I.________ stellte den Männern für ihre Arbeit eine finanzielle Abgeltung in Aussicht. Am 25.11.2013 wurden auf der Fahrt nach Bern Einkäufe getätigt, unter anderem wurden im Hinblick auf die erwartete und gewollte Konfrontation mit N.________ Handschuhe und Gesichtsmasken gekauft. Auch eine Eisenstange wurde gekauft oder bereits mitgeführt. A.________ besorgte sich vorgängig einen Pfefferspray mit der Absicht, diesen bei Bedarf gegen N._____