_ befand sich durch die erlittenen Verletzungen zwar nie in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Allerdings könne eine derartige Gewalteinwirkung gegen den Kopf einen lebensgefährlichen Zustand, z.B. eine tödliche Hirnschädigung verursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben (pag. 1135). Dr. Q.________ bestätigte ferner, dass es sich um eine massive Gewalteinwirkung gehandelt habe, die bei der Gefährdung keinen Unterschied zu derjenigen von H.________ (sel.) mache (pag. 3268, Z. 31 ff.) Prof. Dr. O.________ bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, die vollständige Durchtrennung der Oberlippe sei auf stumpfe Gewalt zurückzuführen.