in der Annahme fehl, H.________ (sel.) habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. 11.3 Zu den Verletzungen von E.________ Die Vorinstanz hat das IRM-Gutachten vom 27.2.2014, die Arztberichte und die Aussagen von Dr. med. P.________ sowie Prof. Dr. O.________ betreffend E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (pag. 3433 f., S. 8 f. und pag. 3442 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Für die Kammer sind die folgenden Erkenntnisse von besonderer Bedeutung: