_ bestätigte dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls. Alleine durch die Verletzungen sei keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten – die Lebensgefahr habe sich durch das konkrete Vorgehen bei der Tat ergeben (pag. 3274, Z. 21 ff.). Den Ausführungen kann folglich entnommen werden, dass zwar alleine aufgrund der Verletzungen nie eine unmittelbare Lebensgefahr für H.________ (sel.) bestand – eine solche allerdings zum Tatzeitpunkt während dem Sauerstoffmangel durch den Druck auf die Brust von H.________ (sel.) gegeben war. Folglich geht die Verteidigung von A.________ in der Annahme fehl, H.__