__ gingen nach ausführlicher Analyse davon aus, dass sich H.________ (sel.) zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe (pag. 2910 f.). Dr. P.________ präzisierte, durch die Verletzungen alleine habe nie eine unmittelbare Lebensgefahr resultiert – dennoch seien die im Innern des Schädels festgestellten Blutungen im medizinischen Sinn keine leichten Verletzungen. Das Verletzungsbild sei als erheblich risikobeladen einzustufen (pag. 2915). Prof. Dr. O.________ bestätigte dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls.