(sel.) habe sich durch die erlittenen Verletzungen nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Eine derart stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf könne aber durchaus einen lebensgefährlichen Zustand wie z.B. eine tödliche Hirnschädigung verursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben (pag. 1019; pag. 3268, Z. 7 ff.). Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ gingen nach ausführlicher Analyse davon aus, dass sich H.________ (sel.) zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe (pag.