Zum Gutachten von Dr. Q.________ sind keine wesentlichen Widersprüche zu sehen. Folglich geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Tod von H.________ (sel.) sehr wahrscheinlich durch den Vorfall vom 25.11.2013 herbeigeführt wurde. In Bezug auf das Argument der Verteidigung von A.________, H.________ (sel.) sei nie in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen, gilt es schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Zwar hielt Dr. Q.________ in seinem Gutachten vom 27.2.2014 effektiv fest, H.________ (sel.) habe sich durch die erlittenen Verletzungen nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden.