35 tenkundig. H.________ (sel.) war weder auf besondere Pflege zu Hause angewiesen, noch war er im Alltag gesundheitlich eingeschränkt. Er konnte mit seinem Herzleiden gut leben (vgl. auch Aussage von Prof. Dr. O.________, pag. 3273, Z. 36 f.; pag. 3274, Z. 1; sowie Aussage Dr. P.________, pag. 3279, Z. 7 ff.). Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel an der Korrektheit der Schlussfolgerungen der Gutachter Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________. Zum Gutachten von Dr. Q.________ sind keine wesentlichen Widersprüche zu sehen.