34 Dr. P.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3275, Z. 22 ff.). Dazu führte Prof. Dr. O.________ namentlich aus: «Ich hätte nie bei der Todesart allein einen natürlichen Tod bescheinigt. Es liegt eine deliktische Handlung vor in Verbindung mit krankhaften vorbestehenden Veränderungen. Also sehe ich die Todesart als Kombination zu vorbestehenden Veränderungen mit einem akuten Geschehen» (pag. 3276, Z. 17 ff.). Im Übrigen wurde auch bei der Todesbescheinigung festgehalten, es handle sich um einen «nicht natürlichen Todesfall» (pag.