Anhand der erlittenen Verletzungen sei belegt, dass die Täterschaft ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewandt habe. Die ausserordentlich hohe physische Belastung des Opfers sei bei der Frage eines Zusammenhangs zwischen Tatgeschehen und Tod von grosser Bedeutung. H.________ (sel.) habe sich massiv zur Wehr gesetzt. Zudem seien in einer längeren Phase der Tat die Atmung und damit die Sauerstoff-Aufnahme des Opfers eingeschränkt gewesen, indem der Täter sich auf H.________ (sel.) gesetzt bzw. auf ihm gekniet sei. Das Körpergewicht des Täters habe während mehrerer Minuten auf dem Brustkasten und / oder dem Bauch des Opfers gelastet und habe seine Atmung behindert.