33 gung eben gerade nicht eine natürliche Todesart bescheinigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. Q.________ seine Einschätzung eines natürlichen inneren Geschehens als Todesart, dies basierend auf einer schweren Herzvorerkrankung. Dies sei eine Einschätzung, eine medizinische Interpretation davon, was man morphologisch bei der Obduktion habe feststellen können (pag. 3267, Z. 11 ff.). Am Ehesten komme das natürliche innere Geschehen als Todesart in Frage. Am Zweitehesten sei es eine durch die Ereignisse ausgelöste Verschlimmerung der vorbestehenden Erkrankung gewesen.