auch ohne den Raubüberfall und die erlittenen Verletzungen, zu einem Herzinfarkt gekommen wäre. Bei einer derartigen Herzschädigung hätte ein solcher Infarkt jederzeit, auch ohne Mehrbelastung, eintreten können (so auch bestätigt in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.5.2015, pag. 1128 ff.: eine Angabe der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem Überfall und dem Versterben sei unmöglich). Bezüglich der Todesart gehe er daher insgesamt von einem natürlichen inneren Geschehen aus (pag. 1091). Zur Todesart verwies er auf seine Beurteilung (pag. 1085). Somit hat Dr. Q.________ entgegen den Ausführungen der Verteidi-