___ einerseits und demjenigen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ andererseits vorhanden sind: Rechtsmediziner und Morphologe Dr. Q.________ kam in seinem Gutachten vom 6.10.2014 zusammenfassend zum Schluss, die Todesursache (bei Fehlen anderer morphologisch objektivierbarer Befunde, die den Tod erklären würden sowie in den toxikologischen Untersuchungen fehlenden Hinweise für eine Vergiftung) sei ein akutes Herzversagen bei beginnendem Herzinfarkt (pag. 1090). Die H.________ (sel.) zugefügten Verletzungen hätten keine direkte, morphologisch nachweisbare Mehrbelastung für das Herz-Kreislauf-System zur Folge gehabt.