[und Dr. P.________] seien erhebliche Widersprüche vorhanden, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Ursächlich für den Tod von H.________ (sel.) sei die massive Herzvorschädigung. Entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. O.________ seien keine Hinweise für eine Lebensgefahr und keine Hinweise auf eine Mehrbelastung des Kreislaufes vorhanden gewesen (vgl. pag. 3738). Die Kammer kann sich den Ausführungen des Verteidigers von A.________ nicht anschliessen. In seiner Argumentation verkennt er die massgeblichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen und würdigt die Gutachten einseitig.