3280, Z. 5 ff., Z. 27 f.: «Dass so eine Verletzung [Subduralblutungen] entsteht bei Schlägen gegen das Gesicht ist nicht üblich [häufig]. Das braucht schon eine erhebliche Gewalt»). Die Argumentation des Verteidigers von A.________, dieser habe lediglich dosiert zugeschlagen, muss folglich als grotesk bezeichnet werden. Der Verteidiger von A.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiter aus, es sei nicht erstellt, dass die Schläge durch A.________ ursächlich für den Tod von H.________ (sel.) seien. Zwischen den Erkenntnissen von Dr. Q.________ und Prof. Dr. O.________ [und Dr. P._____