32 widerfahren sei (Dr. Q.________, pag. 3268, Z. 32: «massive Gewalteinwirkung»; Dr. P.________, pag. 2915: «Angesichts dieses für Faustschläge ungewöhnlich ausgeprägten Verletzungsbildes muss von einer sehr heftigen und wiederholten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf ausgegangen werden»; Prof. Dr. O.________, pag. 2910: «[…] Somit kann belegt werden, dass die Täterschaft bei der Tat eine ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewendet hat», und pag. 3280, Z. 5 ff., Z. 27 f.: «Dass so eine Verletzung [Subduralblutungen] entsteht bei Schlägen gegen das Gesicht ist nicht üblich [häufig].