31 und euphorisch gewesen sein soll. Hätte er selber nichts getan und nichts gesehen, liesse sich dieser Zustand nicht erklären. 11.1.11 Schlussfolgerungen zum Tatablauf Die restlichen Aussagen der befragten Personen bringen keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten. Die Aussagen von U.________ (pag. 2011 ff.) belegen nur, dass auf die Aussagen von C.________ auch in diesem Punkt (Zellengespräche) nicht abgestellt werden kann.