_ bestätigte auf entsprechende Frage, C.________ habe ein Festnetztelefon bei sich gehabt, als er zurückgekommen sei (pag. 1742, Z. 306 f.; pag. 1769, Z. 623 ff.). Sie konnte diesbezüglich sogar angeben, dass das Telefon von den beiden Beschuldigten mitgenommen worden sei, damit die Ehegatten nicht die Polizei anrufen konnten (pag. 1769, Z. 629). Auch wenn I.________ bemüht war, die Rolle von C.________ zu relativeren, belastete sie ihn mit diesen Aussagen dennoch erheblich. 11.1.10 Zu den Aussagen von K.________ K.________ konnte zum konkreten Tatgeschehen ebenfalls keine Angaben machen, zumal sie nicht dabei war.